Geschäftsführung und Aufsichtsrat der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA sind gem. § 161 AktG verpflichtet, einmal jährlich zu erklären, ob dem Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen des Kodex nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Dieser Verpflichtung kommen Geschäftsführung und Aufsichtsrat unserer Gesellschaft wie folgt nach:
Entsprechenserklärung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA nach § 161 AktG vom 10. September 2012
Die Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin (Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH) und der Aufsichtsrat der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA erklären gemäß § 161 AktG, dass bei der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA seit der letzten Entsprechenserklärung vom 14. September 2011 den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex ("DCGK") in der Fassung vom 26. Mai 2010 bis zur Bekanntmachung der Neufassung des DCGK im elektronischen Bundesanzeiger am 15. Juni 2012 sowie den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 15. Mai 2012 ab dessen Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger am 15. Juni 2012 entsprochen wurde und den Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 15. Mai 2012 entsprochen wird, abgesehen von folgenden Abweichungen, die teilweise durch rechtsformspezifische Besonderheiten der KGaA und deren Gestaltung in der Satzung unserer Gesellschaft bedingt sind:
zu Ziff. 3.8 Abs. 3: Die D&O-Versicherung sieht keinen Selbstbehalt vor und es ist auch nicht beabsichtigt, dies zu ändern, weil dessen Vereinbarung nach unserem Verständnis weder eine verhaltenssteuernde Wirkung auf Organmitglieder hätte noch als Motivationshilfe geeignet wäre.
zu Ziff. 4.2.1 Satz 2: Der Aufsichtsrat der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA hat keineZuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH sowie zur Regelung ihrer vertraglichen Bedingungen; dies wird vom Präsidialausschuss der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH wahrgenommen. Seit Januar 2006 besteht die Geschäftsführung aus Hans-Joachim Watzke (Vorsitzender der Geschäftsführung) und Thomas Treß (Geschäftsführer). Ihre Geschäftsbereiche wurden dienstvertraglich ausreichend definiert, im Übrigen nehmen die Geschäftsführer ihre gesetzlichen und satzungsmäßigen Befugnisse in enger Zusammenarbeit gemeinsam wahr; deshalb hielten und halten es die zuständigen Gremien der Borussia Dortmund Geschäftsführung-GmbH für entbehrlich, darüber hinaus noch zusätzlich eine Geschäftsordnung für die Geschäftsführung zu regeln.
zu Ziff. 4.2.2 Abs. 1: § 7 der Satzung der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA bestimmt, dass die persönlich haftende Gesellschafterin Anspruch auf Ersatz der ihr für die Geschäftsführung in der Gesellschaft entstandenen Personal- und Sachkosten zzgl. einer Vergütung von 3 % des sonst entstehenden Jahresüberschusses der Gesellschaft hat. Vergütungen und Vergütungssystem für Geschäftsführer der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH wurden und werden im Übrigen vom dort gebildeten Präsidialausschuss beschlossen und regelmäßig überprüft (rechtsformbedingte Abweichung von der durch Ziff. 4.2.2 Abs. 1 vorausgesetzten Zuständigkeit des Aufsichtsrates).
zu Ziff. 4.2.3 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3: Über die Vergütungsstruktur für die Geschäftsführer der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH entscheidet deren Präsidialausschuss, ohne bei der Ausgestaltung von variablen Vergütungsbestandteilen für Geschäftsführer negative Entwicklungen einzubeziehen, auch wurde und wird eine nachträgliche Änderung der Erfolgsziele bzw. Vergleichsparameter nicht ausgeschlossen. Die entsprechenden Empfehlungen erscheinen mit Blick auf die rechtsformspezifischen Besonderheiten der KGaA auf unsere Gesellschaft weder übertragbar noch werden sie hier als zweckmäßig erachtet.
zu Ziff. 4.2.3 Abs. 4 und Abs. 5: Der Kodex empfiehlt den Aktiengesellschaften, sog. “Abfindungs-Caps“ für Fälle vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit in Vorstandsverträgen bzw. anlässlich vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels zu beachten. Der Präsidialausschuss entscheidet bisher und künftig bei anstehenden (Wieder-) Bestellungen von Geschäftsführern der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH, ohne insoweit grundsätzlich sog. “Abfindungs-Caps“ vorzusehen, weil Präsidialausschuss und Geschäftsführer die vorgenannten Empfehlungen mit Blick auf die rechtsformspezifischen Besonderheiten der KGaA und deren Gestaltung in der Satzung unserer Gesellschaft als nicht zweckmäßig erachten. Die Empfehlung, keine Zahlungen an Vorstandsmitglieder im Falle einer Kündigung des Anstellungsvertrages aus wichtigem Grund zu leisten, erachtet der Präsidialausschuss indes für sich als entsprechend für die Geschäftsführer der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH als anwendbar.
zu Ziff. 4.2.3 Abs. 6: Der Vorsitzende des Aufsichtsrates berichtet gegenüber der Hauptversammlung über die Grundzüge des Vergütungssystems und deren Veränderung bisher und künftig nicht, weil der Aufsichtsrat der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA – wie bereits erwähnt – keineZuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH sowie zur Regelung ihrer vertraglichen Bedingungenhat.
zu Ziff. 4.3.4 Satz 3: Wesentliche Geschäfte zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und bestimmten ihr nahe stehenden Personen einerseits, mit der Gesellschaft andererseits im Sinne der §§ 89, 112 i.V.m. §§ 278 Abs. 3, 283 Nr. 5 AktG (z. B. Kreditgewährungen) bedürfen der Mitwirkung des Aufsichtsrates. In diesem Sinne wurde und wird der Empfehlung entsprochen. Darüber hinaus ist der Aufsichtsrat zum Erlass eines Kataloges zustimmungspflichtiger Geschäfte für die persönlich haftende Gesellschafterin bzw. deren Geschäftsführer nicht befugt.
zu Ziff. 4.3.5: Die Zustimmung zu Nebentätigkeiten von Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin obliegt mangelsZuständigkeit zur Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH sowie zur Regelung ihrer vertraglichen Bedingungennicht dem Aufsichtsrat, sondern dem Präsidialausschuss bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH.
zu Ziff. 5.1.2 Abs. 1 Sätze 2 und 3: Für eine langfristige Nachfolgeplanung sorgen bei unserer Gesellschaft die Geschäftsführer und – da der Aufsichtsrat keine Personalkompetenz besitzt – der Präsidialausschuss bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH. Dieser achtet bei der Zusammensetzung der Geschäftsführung auch auf die anzustrebende „Vielfalt (Diversity)“. Angesichts einer Anzahl von zwei Geschäftsführern, die für die Gesellschaft derzeit als ausreichend erachtet werden und deren Positionen auf absehbare Zeit besetzt sind, erscheint in näherer Zukunft das vom Kodexgeber empfohlene Anstreben einer angemessenen Berücksichtigung von Frauen indes als nicht durchführbar.
zu Ziff. 5.1.2 Abs. 2 Satz 2: Über die Wiederbestellung von Geschäftsführern der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH entscheidet deren Präsidialausschuss bisher und künftig auch ohne Vorliegen besonderer Umstände gegebenenfalls vor Ablauf eines Jahres vor dem Ende der bestehenden Bestelldauer. Die Ausrichtung der Personalentscheidung an ein Zeit- und Umstandsmoment wird mit Blick auf die rechtsformspezifischen Besonderheiten der KGaA und aufgrund des Wunsches nach höherer Flexibilität als nicht zweckmäßig erachtet.
zu Ziff. 5.1.2 Abs. 2 Satz 3: Über die Altersgrenze für Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin entscheidet der Präsidialausschuss bei der Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH bisher und künftig jeweils bei anstehenden (Wieder-)Bestellungen von Geschäftsführern, ohne insoweit grundsätzlich festgelegt zu sein. Die Festlegung auf eine Altersgrenze wird als nicht zweckmäßig erachtet.
zu Ziff. 5.2 Abs. 2, 5.3.1 Satz 1, 5.3.2 und 5.3.3: Ausschüsse, insbesondere ein Audit Committee, wurden und werden vom Aufsichtsrat nicht errichtet, weil er nur aus sechs Personen besteht und beschließende Ausschüsse aus drei Personen bestehen müssten. Die bisherige Praxis der Behandlung aller anstehenden Themen, insbesondere die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems und des internen Revisionssystems, der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers, der vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, der Erteilung des Prüfungsauftrages an den Abschussprüfer, der Bestimmung von Prüfungsschwerpunkten und der Honorarvereinbarung sowie der Compliance, im gesamten Aufsichtsrat soll auch künftig beibehalten werden. Entsprechendes gilt für den praktizierten Verzicht auf die im Kodex empfohlene Bildung eines Nominierungsausschusses durch den Aufsichtsrat. Zudem setzt sich dieser, wie im Falle der Bildung des Nominierungsausschusses vom Kodex gefordert, bereits nur aus Vertretern der Anteilseigner zusammen.
zu Ziff. 5.4.1 Abs. 2 und Abs. 3: Konkrete Ziele für seine Zusammensetzung unter Berücksichtigung von spezifischen Thematiken, die im Kodex mit „Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder“ und „Vielfalt (Diversity)“ bzw. „angemessener Beteiligung von Frauen“ und mit der „Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder im Sinn von Ziff. 5.4.2“ bezeichnet sind, wurden bisher und sind auch künftig vom Aufsichtsrat nicht festgelegt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass derartige Beschränkungen gegenüber anderen Kriterien für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht sachgerecht sind und möchte über Vorschläge zu seiner Zusammensetzung in der jeweiligen konkreten Situation individuell entscheiden.
zu Ziff. 5.4.1 Abs. 4: Der Aufsichtsrat wird bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung nicht die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich (d.h. mit mehr als 10% der stimmberechtigten Aktien) an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen, weil nach unserer Einschätzung zu dieser Empfehlung noch keine rechtlich sichere Praxis besteht und der Rechtssicherheit von Wahlen zum Aufsichtsrat höhere Priorität gegeben wird als einem Bemühen dazu, bei Wahlvorschlägen gesetzlich nicht erforderliche Angaben zu machen.
zu Ziff. 5.4.3 Satz 3: Eine Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz erfolgt bisher und auch künftig nicht, weil der Aufsichtsrat die Einzelwahl seiner Mitglieder für ausreichend und eine Stimmabgabe in der Hauptversammlung für oder gegen einen Kandidaten im Hinblick auf dessen Position im Aufsichtsrat für nicht praktikabel hält.
zu Ziff. 5.4.6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des DCGK in der Fassung vom 26. Mai 2010: Die Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach § 13 Ziff. 1 der Satzung keine (künftig vom Kodex auch nicht mehr empfohlene) erfolgsbezogene, sondern nur eine ausschließlich feste, vergleichsweise niedrig bemessene Vergütung von jährlich EUR 7.000, der Vorsitzende das Doppelte und sein Stellvertreter das eineinhalbfache dieses Betrages; diese Vergütung steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und der Lage der Gesellschaft. Es wurde und wird die Angabe nur der Gesamtvergütung des Aufsichtsrates im Anhang oder im Lagebericht des Konzernabschlusses als ausreichend erachtet, individualisierte Angaben im Corporate Governance-Bericht wurden dazu nicht gemacht.
zu Ziff. 5.4.6 Abs. 3 Satz 1 des DCGK in der Fassung vom 15. Mai 2012: Individualisierte Angaben der Aufsichtsratsvergütung wurden und werden in den Rechnungslegungsberichten nicht gemacht, weil die Vergütung leicht berechenbar ist (Mitglieder des Aufsichtsrates erhalten nach § 13 Ziff. 1 der Satzung jährlich EUR 7.000, der Vorsitzende das Doppelte und sein Stellvertreter das eineinhalbfache dieses Betrages).
zu Ziff. 5.5.3 Satz 1: Es blieb und bleibt auch künftig vorbehalten, der Empfehlung nicht zu folgen, dass der Aufsichtsrat in seinem Bericht an die Hauptversammlung über aufgetretene Interessenkonflikte und deren Behandlung informieren solle. Dem Grundsatz der Vertraulichkeit von Beratungen im Aufsichtsrat (vgl. § 116 Satz 2 AktG und Ziff. 3.5 Abs. 1 Satz 2 des Kodex) wurde und wird regelmäßig der Vorrang eingeräumt.
zu Ziff. 7.1.2 Satz 2: Der Empfehlung, Halbjahres- und etwaige Quartalsfinanzberichte vor ihrer Veröffentlichung zwischen Geschäftsführung und Aufsichtsrat zu erörtern, wurde und wird nicht entsprochen, weil dem Ziel einer Veröffentlichung unterjähriger Finanzberichte unverzüglich nach deren Erstellung durch die Geschäftsführung das Primat eingeräumt wird. Ungeachtet dessen wurde und wird die Erörterung und Kontrolle solcher Finanzberichte vom Aufsichtsrat durchgeführt.
zu Ziff. 7.1.2 Satz 4: Unterjährige Finanzberichte wurden und werden innerhalb angemessener Frist veröffentlicht, die im Einzelfall (d. h. beim Halbjahresfinanzbericht, weil dieser nach seiner Aufstellung fakultativ noch einer prüferischen Durchsicht durch den Abschlussprüfer unterzogen wird) 45 Tage nach Ende des Berichtszeitraums überschreiten kann.
Dortmund, 10. September 2012
Für den Aufsichtsrat | Für die Borussia Dortmund Geschäftsführungs-GmbH | ||
Gerd Pieper Vorsitzender | Hans-Joachim Watzke Thomas Treß Vorsitzender der Geschäftsführung Geschäftsführer |